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§ 8 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-21
gilt ab: 01.01.1978
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2011
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 GemKVO – Allgemeine Zahlungsanordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

Eine allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für

  1. 1.
    geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist,
  2. 2.
    Ausgaben für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen.