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§ 27 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Buchführung → Zweiter Titel – Bücher für Einnahmen und Ausgaben

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-21
gilt ab: 01.01.1978
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2011
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 27 GemKVO – Buchungstag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

(1) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. 1.
    bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck oder Postscheck bei ihr eingeht,
  2. 2.
    bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel,
  3. 3.
    bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird,
  4. 4.
    bei den von Gelderhebern erhobenen Einzahlungen am Tag, an dem der Gelderheber mit der Gemeindekasse abrechnet.

(2) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen

  1. 1.
    bei unbaren Zahlungen am Tag der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks oder Postschecks oder bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält,
  2. 2.
    bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung von Bargeld oder der Übergabe von Schecks oder Postschecks,
  3. 3.
    bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einnahmebuchung vorgenommen wird.

(3) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungsstellen sind Einnahmen und Ausgaben am selben Tag zu buchen.

(4) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus Abs. 1 bis 3 ergibt.