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§ 11 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-21
gilt ab: 09.05.2006
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2011
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 GemKVO – Sachliche und rechnerische Feststellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

(1) Jeder Anspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch eine elektronische Signatur zu bescheinigen (sachliche und rechnerische Feststellung). In den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 entfällt eine sachliche und rechnerische Feststellung.

(2) Bedarf es einer Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung im Sinne des § 7, ist die sachliche und rechnerische Feststellung vor Erteilung der Anordnung zu treffen. Sonst ist die Feststellung nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen. Die anordnungsberechtigte Stelle hat der Gemeindekasse eine Bestätigung, dass die Feststellung vorliegt, als Beleg zuzuleiten.

(3) Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Bei automatisierten Verfahren können Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 zugelassen werden, wenn durch geeignete Kontrollen die ordnungsgemäße Erledigung gesichert wird. Personen, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind, darf die Befugnis nur erteilt werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.