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§ 5 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 2020.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GemKVO – Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse (1)

(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann, insbesondere, dass

  1. 1.
    für die Sicherheit der Bediensteten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
  2. 2.
    Buchungsmaschinen und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und
  3. 3.
    die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.

(2) Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, sollen Zahlungsverkehr und Buchführung nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten, Schecks und Postschecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen.

(3) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 49 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218).