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§ 20 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Abschnitt – Verwaltung der Kassenmittel und Wertgegenstände

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindekassenverordnung - GemKVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 2020.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GemKVO – Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln (1)

(1) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks, Postschecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren. Der Bürgermeister bestimmt, welche Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung sowie für die Beförderung von Zahlungsmitteln zu treffen sind.

(2) Die Gemeindekasse darf Zahlungsmittel, die nicht zum Kassenbestand gehören, und Gegenstände, die ihr nicht zur Verwahrung zugewiesen sind, nicht im Kassenbehälter aufbewahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 49 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 218).