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§ 43 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Achter Abschnitt – Sonderkassen
 

§ 43 GemKVO – Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung (1)

Bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung gelten die §§ 28 bis 31, 33 und 34 nicht. Der unbare Zahlungsverkehr und die Buchführung können statt der Kasse einer anderen Stelle in dem für das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden. Einnahmen können ohne Zahlungsanordnung angenommen werden; soweit Zahlungsanordnungen erforderlich sind, müssen Buchungsstelle und Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) nicht angegeben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).