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§ 7 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 7 GemKVO – Zahlungsanordnung

(1) 1Die Zahlungsanordnung muss enthalten

  1. 1.

    den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

  2. 2.

    den Grund der Zahlung,

  3. 3.

    den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,

  4. 4.

    den Fälligkeitstag,

  5. 5.

    die Buchungsstelle oder ein Merkmal, welches eine eindeutige Verbindung zur sachlichen Buchung herstellt, und das Haushaltsjahr,

  6. 6.

    die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 vorliegt,

  7. 7.

    das Datum der Anordnung,

  8. 8.

    die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.

2Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. 3Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nr. 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden. 4§ 5 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.

(3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)