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§ 28 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Örtliche Prüfung der Gemeindekasse

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 28 GemKVO – Inhalt der Prüfungen

(1) Durch die Kassenbestandsaufnahme ist zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt.

(2) Durch die Kassenprüfung ist ferner vor allem stichprobenweise festzustellen, ob

  1. 1.

    der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird, insbesondere die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet und Verwahrgelder und Vorschüsse unverzüglich abgewickelt worden sind,

  2. 2.

    die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, insbesondere die Eintragungen im Hauptbuch denen im Journal entsprechen,

  3. 3.

    die erforderlichen Belege vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,

  4. 4.

    der tägliche Bestand an Bargeld und auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten den notwendigen Umfang nicht überschreitet,

  5. 5.

    die verwahrten Wertgegenstände und die anderen Gegenstände vorhanden sind,

  6. 6.

    im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigt werden.

(3) Bei fremden Kassengeschäften kann von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn die fremden Kassengeschäfte durch eine andere Stelle geprüft werden.

(4) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung; die Bücher und Belege eines abgeschlossenen Jahresabschlusses können jedoch von der Prüfung ausgenommen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)