§ 24 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER ABSCHNITT – Tagesabschluss, Abschluss der Bücher
§ 24 GemKVO – Abschluss der Bücher
1Das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führende Journal und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. 2Nach dem Abschlusstag dürfen nur noch Abschlussbuchungen (§ 34 Nr. 1) vorgenommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)