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§ 23 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Tagesabschluss, Abschluss der Bücher

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 23 GemKVO – Zwischenabschlüsse des Journals und des Hauptbuchs

1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führenden Journals und des Hauptbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. 2Der Bürgermeister kann anordnen, dass von Zwischenabschlüssen abgesehen wird, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)