§ 23 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER ABSCHNITT – Tagesabschluss, Abschluss der Bücher
§ 23 GemKVO – Zwischenabschlüsse des Journals und des Hauptbuchs
1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung zu führenden Journals und des Hauptbuchs festzustellen, ob die zeitliche und sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmt. 2Der Bürgermeister kann anordnen, dass von Zwischenabschlüssen abgesehen wird, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)