§ 45 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Sonderkassen
§ 45 GemKV – Sonderregelung für wirtschaftliche Unternehmen
Der Bürgermeister kann wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in verkehrsüblichen Fällen gestatten, Wechsel zahlungshalber entgegenzunehmen und diskontieren zu lassen oder zur Erfüllung von Forderungen Dritter Wechsel auszustellen oder zu akzeptieren. Wechselverbindlichkeiten sind auf den Höchstbetrag der Kassenkredite für das Unternehmen anzurechnen.