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§ 3 KomHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Haushaltsplanung, Finanzplanung

Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomHVO NRW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KomHVO NRW – Finanzplan

(1) Der Finanzplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:

die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

  1. 1.

    Steuern und ähnliche Abgaben,

  2. 2.

    Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

  3. 3.

    sonstige Transfereinzahlungen,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

  5. 5.

    privatrechtliche Leistungsentgelte,

  6. 6.

    Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

  7. 7

    sonstige Einzahlungen,

  8. 8.

    Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,

    die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

  9. 9.

    Personalauszahlungen,

  10. 10.

    Versorgungsauszahlungen,

  11. 11.

    Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

  12. 12.

    Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,

  13. 13.

    Transferauszahlungen,

  14. 14.

    sonstige Auszahlungen,

    aus Investitionstätigkeit

    die Einzahlungen:

  15. 15.

    aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,

  16. 16.

    aus der Veräußerung von Sachanlagen,

  17. 17

    aus der Veräußerung von Finanzanlagen,

  18. 18.

    von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und

  19. 19.

    sonstige Investitionseinzahlungen,

    die Auszahlungen:

  20. 20.

    für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,

  21. 21.

    für Baumaßnahmen,

  22. 22.

    für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,

  23. 23.

    für den Erwerb von Finanzanlagen,

  24. 24.

    von aktivierbaren Zuwendungen und

  25. 25.

    sonstige Investitionsauszahlungen,

    aus Finanzierungstätigkeit:

  26. 26.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

  27. 27.

    Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,

  28. 28.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,

  29. 29.

    Auszahlungen für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Zahlungsmittelsaldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  2. 2.

    der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Saldo aus Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  4. 4.

    der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Saldo aus Finanzierungstätigkeit,

  5. 5.

    die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,

  6. 6.

    die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.

(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.