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§ 20 KomHVO NRW
Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomHVO NRW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 KomHVO NRW – Grundsätze der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.

    die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und

  2. 2.

    die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.

§ 86 Absatz 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt.