§ 50 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 10 – Gesamtabschluss
§ 50 GemHVO Doppik – Inhalte des Gesamtabschlusses (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
Der Gesamtabschluss gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung besteht aus den zusammengefassten Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnungen (Gesamtergebnis-, Gesamtfinanz- und Gesamtvermögensrechnung). Die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.