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§ 3 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GemHVO Doppik – Finanzplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Finanzplan enthält:

  1. 1.

    die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Steuern und ähnliche Abgaben,

    2. b)

      Zuwendungen und allgemeine Umlagen,

    3. c)

      sonstige Transfereinzahlungen,

    4. d)

      öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,

    5. e)

      privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen,

    6. f)

      sonstige Einzahlungen,

    7. g)

      Zinsen und ähnliche Einzahlungen,

  2. 2.

    die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:

    1. a)

      Personalauszahlungen,

    2. b)

      Versorgungsauszahlungen,

    3. c)

      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,

    4. d)

      Transferauszahlungen,

    5. e)

      sonstige Auszahlungen,

    6. f)

      Zinsen und ähnliche Auszahlungen,

  3. 3.

    den Zahlungsverkehr aus Investitionstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus Investitionszuwendungen und -beiträgen,

    2. b)

      Einzahlungen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

    3. c)

      Auszahlungen für eigene Investitionen und

    4. d)

      Auszahlungen von Zuwendungen für Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

  4. 4.

    den Zahlungsverkehr aus Finanzierungstätigkeit:

    1. a)

      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 und

    2. b)

      Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2,

  5. 5.

    die Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven:

    1. a)

      Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven und

    2. b)

      Auszahlungen an Liquiditätsreserven.

(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr

  1. 1.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

  2. 2.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,

  3. 3.

    die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

  4. 4.

    der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,

  5. 5.

    der Saldo aus der Inanspruchnahme von Liquiditätsreserven,

  6. 6.

    die Summe aus den Salden nach den Nummern 4 und 5,

  7. 7.

    die Summe aus den Salden nach den Nummern 3 und 6 und dem voraussichtlichen Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als voraussichtlicher Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres

auszuweisen.