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§ 26 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 GemHVO Doppik – Berichtspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Der Gemeinderat ist mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.

(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

  1. 1.

    sich das Planergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans wesentlich verschlechtert oder

  2. 2.

    sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzplans nicht nur geringfügig erhöhen werden.