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§ 22 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Zahlungsfähigkeit, Rücklagen

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GemHVO Doppik – Rücklagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Die Gemeinde hat vorbehaltlich § 23 eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden.

(2) Sonderrücklagen sind vorrangig zu § 23 dann auskömmlich zu bilden und das zugrunde liegende Risiko in die Liquiditätsplanung einzubeziehen, wenn

  1. 1.

    die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, vorhersehbar nicht aus dem Finanzplan erwirtschaftet werden wird,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,

  3. 3.

    sonst für die im Finanzplan der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 ein die Leistungsfähigkeit übersteigender Kreditbedarf entstehen würde,

  4. 4.

    Aufwendungsermächtigungen übertragen werden.

In Sonderrücklagen soll ferner die Deckung der Investitionsmaßnahmen künftiger Jahre berücksichtigt werden. Bei der Bildung von Sonderrücklagen ist zunächst das außerordentliche Ergebnis zu verwenden.