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§ 10 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Grundsätze für die Veranschlagung

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 GemHVO Doppik – Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihm festzulegenden Wertgrenze zusammengefasst ausgewiesen werden.