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§ 4 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Haushaltsplan, Finanzplanung

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 GemHVOTeilhaushalte, Budgets

(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten oder nach Leistungen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Dabei können die zentralen Produktbereiche »Innere Verwaltung« und »Allgemeine Finanzwirtschaft« jeweils ganz oder teilweise in einem Teilhaushalt oder in mehreren Teilhaushalten ausgewiesen werden. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.

(2) Jeder Teilhaushalt bildet mindestens eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind mindestens die nach § 145 Satz 1 Nummer 2 GemO verbindlich vorgegebenen Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte (Produktrahmen) darzustellen, zusätzlich sollen Schlüsselpositionen, die Leistungsziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden.

(3) Der Teilergebnishaushalt enthält

  1. 1.

    die anteiligen ordentlichen Erträge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 10, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden,

  2. 2.

    die anteiligen ordentlichen Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 12 bis 18, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden,

  3. 3.

    Erträge aus internen Leistungen und

  4. 4.

    Aufwendungen für interne Leistungen.

Der Teilergebnishaushalt kann auch kalkulatorische Kosten enthalten. Bei den kalkulatorischen Kosten können im Teilergebnishaushalt an Stelle der anteiligen Fremdzinsen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 auch kalkulatorische Zinsen veranschlagt werden. Für jedes Haushaltsjahr sind anteilig

  1. 1.

    die Summe der ordentlichen Erträge und Aufwendungen,

  2. 2.

    der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,

  3. 3.

    der Saldo aus Nummern 3 und 4 des Satzes 1 und der kalkulatorischen Kosten als veranschlagtes kalkulatorisches Ergebnis und

  4. 4.

    die Summe aus Nummern 2 und 3 als veranschlagter Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss

auszuweisen.

(4) Der Teilfinanzhaushalt enthält aus laufender Verwaltungstätigkeit anteilig

  1. 1.

    den Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf nach § 3 Nummer 17

und für die Investitionstätigkeit anteilig

  1. 2.

    die Einzahlungen nach § 3 Nummern 18 bis 22 und

  2. 3.

    die Auszahlungen nach § 3 Nummern 24 bis 29.

Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus dem anteiligen Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf nach Satz 1 Nr. 1 und aus den anteiligen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als anteiliger veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf auszuweisen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Teilfinanzhaushalt auf die Darstellung der Investitionstätigkeit beschränkt werden (Satz 1 Nr. 2 und 3). Die Investitionen oberhalb örtlich festzulegender Wertgrenzen sind einzeln unter Angabe der Investitionssumme des Planjahres, der bereit gestellten Finanzierungsmittel, der Gesamtkosten der Maßnahme und der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre darzustellen.

(5) Werden Teilhaushalte nach Absatz 1 Satz 5 nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten als Anlage beizufügen. Bei einer von der Produktgruppe abweichenden Zuordnung einzelner Produkte oder Leistungen zu anderen Teilhaushalten sind auch diese Produkte oder Leistungen in die Übersicht aufzunehmen.