§ 26 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
SECHSTER ABSCHNITT – Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 26 GemHVO – Überwachung der Erträge, Einzahlungen und Forderungen
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.