§ 23 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER ABSCHNITT – Liquidität und Rücklagen
§ 23 GemHVO – Rücklagen
Für Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses und Überschüsse des Sonderergebnisses sind gesonderte Rücklagen (Ergebnisrücklagen) zu führen. Innerhalb der Ergebnisrücklagen können Beträge, die von der Gemeinde für bestimmte Zwecke vorgesehen sind, als Davon-Positionen ausgewiesen werden. Außerdem können zweckgebundene Rücklagen für rechtlich unselbstständige örtliche Stiftungen sowie für unbedeutendes Treuhandvermögen im Sinne von § 97 Absatz 2 GemO gebildet werden. Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses können aus den Ergebnisrücklagen Beträge in das Basiskapital umgebucht werden.