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§ 51 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 10. Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 51 GemHVO – In-Kraft-Treten  (1)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist mit Ausnahme der §§ 12, 38, 44 Abs. 1 und § 47 erstmals für das Haushaltsjahr 1974 anzuwenden. Die §§ 12, 38, 44 Abs. 1 und § 47 sind spätestens vom Haushaltsjahr 1976 an anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).