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§ 49 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 10. Abschnitt – Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 49 GemHVO – Ausnahmen zur Erprobung von Regelungen (1)

Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann zur Erprobung abweichender Regelungen mit dem Ziel der Ermöglichung der dezentralen Haushaltsverantwortung auf Antrag von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen sind zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).