Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
§ 41 GemHVO – Haushaltsrechnung (1)
(1) In der Haushaltsrechnung für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt sind die in § 40 Satz 1 genannten Beträge und die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsreste für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans auszuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben zuzüglich der Haushaltsreste sind die entsprechenden Haushaltsansätze, die über- und außerplanmäßig bewilligten und die nach § 17 gedeckten Ausgaben gegenüberzustellen.
(2) Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahme im folgenden Jahr gesichert ist.
(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres, jeweils zuzüglich der Haushaltsreste und abzüglich abgängiger Haushaltsreste vom Vorjahr, gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).