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§ 39 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 9. Abschnitt – Jahresrechnung
 

§ 39 GemHVO – Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen (1)

(1) Die Jahresrechnung besteht aus

  1. 1.
    dem kassenmäßigen Abschluss,
  2. 2.
    der Haushaltsrechnung,
  3. 3.
    der Vermögensrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

  1. 1.
    eine Übersicht über den Stand des in § 38 Abs. 1 genannten Anlagevermögens, soweit es nicht in der Vermögensrechnung ausgewiesen ist (Vermögensübersicht),
  2. 2.
    ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
  3. 3.
    ein Rechenschaftsbericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).