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§ 38 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 8. Abschnitt – Vermögen
 

§ 38 GemHVO – Anlagenachweise  (1)

(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In den Anlagenachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.

(2) In den Anlagenachweisen für die einzelnen Einrichtungen können gleichartige Vermögensgegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, zusammengefasst ausgewiesen werden. Der Bestand von Vermögensgegenständen, der sich in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann mit Festwerten ausgewiesen werden; diese sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Abschreibungen sind nach den für die Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Grundsätzen zu bemessen. Werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere oder niedrigere Abschreibungen veranschlagt, ist deren Berechnung in den Anlagenachweisen gesondert nachzuweisen.

(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(5) Über unbewegliche und bewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte können Anlagenachweise geführt werden; Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).