§ 26 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 26 GemHVO – Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben (1)
(1) Die Ausgabemittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen stets erkennbar sein.
(3) Absatz 1 und 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sinngemäß.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).