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§ 23 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 5. Abschnitt – Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen
 

§ 23 GemHVO – Deckung von Fehlbeträgen  (1)

Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im Dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).