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§ 42 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Neunter Abschnitt – Jahresrechnung
 

§ 42 GemHVO – Haushaltsrechnung (1)

(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 41 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Solleinnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt für Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert werden kann.

(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Solleinnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).