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§ 16 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 16 GemHVO – Grundsatz der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets (1)

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.
    die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. 2.
    die Einnahmen des Vermögenshaushaltes insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts können entsprechend der Bewirtschaftung in Organisationseinheiten durch Haushaltsvermerk oder im Fall des Satzes 3 durch Plandarstellung zu Budgets verbunden werden. Entsprechendes gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. Werden alle Einnahmen und Ausgaben Budgets zugeordnet, kann die Gliederung und der Teilabschluss im Haushaltsplan abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6, § 4 Satz 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 nach Budgets dargestellt werden. Die finanzstatistischen Meldungen sind entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik nach den Vorschriften über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Landkreise abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).