Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020.1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 15 GemHVO – Erläuterungen (1)

(1) Es sind zu erläutern

  1. 1.
    die größeren Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushaltes, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
  2. 2.
    neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts, erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. 3.
    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. 4.
    Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. 5.
    die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. 6.
    besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen,
  7. 7.
    die aus dem aufgestellten Haushaltskonsolidierungskonzept umgesetzten Maßnahmen.

(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 57 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204). Zur weiteren Anwendung s. § 56 der Verordnung vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) und § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 648).