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§ 62 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 GemHVO – Weitergeltung von Vorschriften

Die bis zum Ablauf des 30. Mai 2006 geltenden Bestimmungen der in § 63 genannten Landesverordnungen über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach Artikel 8 § 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLK) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-1a) weiterhin anzuwenden, soweit sich aus Artikel 8 § 16 KomDoppikLG nichts Abweichendes ergibt.