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§ 50 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jahresabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 GemHVO – Anlagenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.