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§ 36 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GemHVO – Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

  1. 1.
    Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
  2. 2.
    Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängern,
  3. 3.
    Ehrensold,
  4. 4.
    Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
  5. 5.
    im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
  6. 6.
    Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  7. 7.
    Sanierung von Altlasten,
  8. 8.
    Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
  9. 9.
    drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
  10. 10.
    sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.

Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

(2) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen. Rückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für die Bemessung der Pensionsrückstellungen maßgebend ist.

(3) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.