§ 27 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Buchführung
§ 27 GemHVO – Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
- 1.die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
- 2.die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
- 3.Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:
- 1.alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
- 2.alle Erträge und Aufwendungen,
- 3.alle Ein- und Auszahlungen und
- 4.die durchlaufenden Finanzmittel
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.