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§ 21 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 GemHVO – Berichtspflicht

(1) Die Unterrichtung des Gemeinderats über den Stand des Haushaltsvollzugs während des Haushaltsjahres erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde. Über das Erreichen der Finanz- und Leistungsziele zum 30. Juni und 31. Dezember soll der Gemeinderat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag unterrichtet werden.

(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. 1.

    eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 101 Gemeindeordnung (GemO) ausgesprochen wurde oder

  2. 2.

    sich abzeichnet, dass in einem Teilhaushalt

    1. a)

      sich das Jahresergebnis oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen wesentlich verschlechtert oder

    2. b)

      sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden.