Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 21 GemHVO – Berichtspflicht
(1) Die Unterrichtung des Gemeinderats über den Stand des Haushaltsvollzugs während des Haushaltsjahres erfolgt vorbehaltlich des Satzes 2 nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde. Über das Erreichen der Finanz- und Leistungsziele zum 30. Juni und 31. Dezember soll der Gemeinderat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag unterrichtet werden.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 101 Gemeindeordnung (GemO) ausgesprochen wurde oder
- 2.
sich abzeichnet, dass in einem Teilhaushalt
- a)
sich das Jahresergebnis oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen wesentlich verschlechtert oder
- b)
sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden.