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§ 20 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GemHVO – Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Von den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend:

  1. 1.
    für die Bewirtschaftung der Stellen die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 und § 50 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Gemeinderat trifft, und
  2. 2.
    für die Nutzungen und Sachbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 52.