Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 GemHVO – Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:

  1. 1.

    der Ergebnishaushalt mindestens ausgeglichen ist und

  2. 2.

    im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO zu decken, soweit die Auszahlungen zur Tilgung nicht anderweitig gedeckt sind.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:

  1. 1.

    die Ergebnisrechnung mindestens ausgeglichen ist,

  2. 2.

    in der Finanzrechnung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Posten F 23 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO zu decken, soweit die Auszahlungen zur Tilgung nicht anderweitig gedeckt sind, und

  3. 3.

    in der Bilanz kein negatives Eigenkapital (‚Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag‘) auszuweisen ist.

(3) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Posten E 23) ist auf neue Rechnung vorzutragen. Der Ausweis erfolgt unter dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Im Jahresabschluss des Haushaltsfolgejahres ist eine Verrechnung mit der Kapitalrücklage vorzunehmen.

(4) Ist die Summe der festgestellten oder veranschlagten Jahresergebnisse der fünf Haushaltsvorjahre und des Haushaltsjahres negativ, hat die Gemeinde darzustellen, durch welche Maßnahmen die haushaltswirtschaftliche Lage der Gemeinde verbessert werden kann.

(5) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses/Jahres fehlbetrages bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen aufgrund unentgeltlicher gesetzlicher Vermögensübergänge unberücksichtigt; sie sind im Haushaltsjahr unmittelbar mit der Kapitalrücklage zu verrechnen.