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§ 11 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Planungsgrundsätze

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GemHVO – Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.