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§ 15 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 15 GemHVO – Erläuterungen  (1)

(1) Zu den einzelnen Haushaltsstellen sind zu erläutern

  1. 1.
    die Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
  2. 2.
    neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. 3.
    Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. 4.
    Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. 5.
    die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. 6.
    besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.

(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind nur zu erläutern, soweit dies erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).