§ 15 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 15 GemHVO – Erläuterungen (1)
(1) Zu den einzelnen Haushaltsstellen sind zu erläutern
- 1.die Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
- 6.besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen.
(2) Die übrigen veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sind nur zu erläutern, soweit dies erforderlich ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).