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§ 46 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Zehnter Abschnitt – Schlussvorschriften
 

§ 46 GemHVO – Übergangsvorschrift (1)

Bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Bürgermeisters nach dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) tritt an seine Stelle in § 28 der Gemeindedirektor. Die Regelungen in § 11 Abs. 1 und § 45 Nr. 27 gelten bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Bürgermeisters auf für den Gemeindedirektor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).