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§ 18 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 18 GemHVO – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das gleiche gilt für Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Ausgaben des Verwaltungshaushalts können zugunsten von Ausgaben des Vermögenshaushalts für einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie demselben funktional begrenzten Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Die zur Deckung in Anspruch genommenen Ausgabemittel sind über die Zuführung gemäß § 22 Abs. 1 hinaus dem Vermögenshaushalt zuzuführen.

(3) Einzelne Verpflichtungsermächtigungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).