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§ 16 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 16 GemHVO – Grundsatz der Gesamtdeckung und Bildung von Budgets (1)

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.
    die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
  2. 2.
    die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts, die Organisationseinheiten der Verwaltung der Gemeinde für einen funktional begrenzten Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen worden sind, können zu Budgets verbunden werden. Das gleiche gilt für Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushalts. § 28 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).