§ 1 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 GemHVO – Inhalt des Haushaltsplans (1)
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite
- 1.die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- 2.Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;
auf der Ausgabenseite
- 6.die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus Vorjahren,
- 9.die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).