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§ 30 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 30 GemHV – Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die der Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, neue Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben. Bei neuen Verpflichtungsermächtigungen ist die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zu ergänzen.

(4) Beim Nachtragshaushaltsplan kann auf die Darstellung gemäß § 4 Nr. 2 und 4 verzichtet werden.