Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 17 GemHV – Deckungsfähigkeit

(1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die in einem Budget veranschlagten Ausgaben gegenseitig deckungsfähig. Andere Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn es sich um Personalkosten oder um in Sammelnachweisen veranschlagte Ausgaben handelt.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen und nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind.

(3) Ausgabehaushaltsstellen, die aus zweckgebundenen Einnahmen gedeckt werden, dürfen bis zu dieser Höhe nicht als abgebende Haushaltsstelle in die Deckungsfähigkeit einbezogen werden. Bei Veranschlagung in Budgets sind sie insoweit von der Deckungsfähigkeit ausgenommen. Dies gilt nicht für die Deckungsfähigkeit von Ausgaben innerhalb eines Zweckbindungsrings.

(4) Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden. Bei Veranschlagung in Budgets sind sie von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für Ausgaben im Vermögenshaushalt entsprechend.

(6) Bei materiell ausgeglichenem Verwaltungshaushalt können Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt zu Gunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit muss die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zuführung Gewähr leistet sein.

(7) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabenansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.