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§ 10 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 10 GemHV – Verfügungsmittel, Deckungsreserve

(1) Im Verwaltungshaushalt sollen in angemessener Höhe

  1. 1.
    Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. 2.
    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.

(2) Im Vermögenshaushalt kann in angemessener Höhe eine Deckungsreserve veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind übertragbar, soweit sie zur Finanzierung von Ausgaben in Anspruch genommen worden sind, die im folgenden Jahr fällig werden.