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Art. 6 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 6 GVVG – Zusammenwirken

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wirken die einzelnen Bereiche der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zusammen. Die Behörden sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.

(2) Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständige untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen bestimmt ist, soll diese die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, soll sie soweit erforderlich die für ihr Gebiet bestimmte untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz bei ihren Entscheidungen beteiligen.

(3) Die unteren Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen oder Tieren von Bedeutung sind, zu beteiligen.

(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt.