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Art. 21 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 21 GVVG – Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.

(2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.