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Art. 15 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten → II. Abschnitt – Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 15 GVVG – Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

(1) Den nach diesem Gesetz zuständigen kreisfreien Gemeinden werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) übertragen.

(2) Zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ist jede Stelle im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG. Handelt es sich bei der Stelle um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so ist abweichend von Satz 1 die Aufsicht führende Behörde zuständig.